bb) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe zur Beurteilung der Frage, ob die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend oder nicht zu beheben seien, unter anderem auf den Jahresabschluss 2002 abgestellt. Dies führe zwangsläufig zu willkürlichen Annahmen. Ein Jahresabschluss könne nichts über die Liquiditätssituation einer Gesellschaft aussagen. Die Liquidität und damit die Zahlungsfähigkeit beurteile sich allein aufgrund der erwirtschafteten frei verfügbaren baren Mittel. Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass diese genügten, um die Zahlungsrückstände innert vertretbarer Frist zurückzuzahlen.