Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz nicht allein auf die Tatsache des frühreren Konkurses ab. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtbeurteilung durfte dieser in der Vergangenheit liegende Vorgang durchaus berücksichtigt werden (ZR 102 Nr. 28, Erw. II.4.1.c; BGE 109 III 78 f.). Die Rüge ist damit abzuweisen.