dabei sei die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine weitere Konkurseröffnung als Hinweis auf mangelnde Liquidität zu werten wäre und alsdann nicht mehr mit einer Gutheissung des Rekurses gerechnet werden könnte (KG act. 2 S. 3). Im Folgenden berücksichtigte sie bei der Beurteilung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auch ihren Betreibungsregisterauszug vom 20. Januar 2004, ihren Jahresabschluss 2002 sowie ihre Angaben zu ihren aktuellen Einnahmen und Ausgaben (KG act. 2 S. 3-8). Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz nicht allein auf die Tatsache des frühreren Konkurses ab.