Die Vorinstanz bemerkte lediglich einleitend, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2001 in Konkurs geraten sei, worauf das Obergericht die Konkurseröffnung aufgehoben habe; dabei sei die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine weitere Konkurseröffnung als Hinweis auf mangelnde Liquidität zu werten wäre und alsdann nicht mehr mit einer Gutheissung des Rekurses gerechnet werden könnte (KG act. 2 S. 3).