c) aa) Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verweise auf ihren Beschluss vom 27. November 2001, mit welchem die Beschwerdeführerin bereits darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass bei nochmaliger Konkurseröffnung nicht mehr mit einer Gutheissung eines Rekurses gerechnet werden könne, weil dies als Hiweis mangelnder Liquidität zu werten wäre. Zu berücksichtigen seien jedoch, so die Beschwerdeführerin, nicht die historischen Umstände. Massgebend sei vielmehr, ob aufgrund der heutigen Umstände die Zahlungsfähigkeit glaubhaft sei. Das heutige "Bestrafen" der Be- - 11 -