Glaubhaft gemacht ist die Zahlungsfähigkeit bereits, wenn sie mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht wird; dies ist der Fall, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Zahlungsfähigkeit spricht, d.h. die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit (Brönnimann, a.a.O., S. 448 [m.w.Hinw.]; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 12 zu Art. 174; Rutz, a.a.O., S. 349; vgl. zum Ganzen auch ZR 102 Nr. 28, Erw. II.4.1. b/bb-dd, ZR 97 Nr. 31, Erw. II.2.c.aa-dd).