O., S. 15). Für die Annahme bestehender Zahlungsfähigkeit sollte ernsthaft damit zu rechnen sein, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen in der Folge wieder aus eigenen Mitteln werde nachkommen können (vgl. BGE 91 I 3), wobei die Fähigkeit, neben den laufenden auch bereits bestehende Verbindlichkeiten zu begleichen, in der Regel ein Indiz hiefür darstellt (vgl. zum Ganzen auch Brönnimann, a.a.O., S. 447; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 10 f. zu Art. 174; Giroud, a.a.O., N 26 zu Art. 174).