sel/Genf/München 2000, S. 349; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 12 zu Art. 174). Die Zahlungsfähigkeit muss stets bejaht werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Konkurs doch noch verhindert bzw. auch weiterhin vermieden werden kann. Konkret bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit trotz Zahlungseinstellung als gegeben zu betrachten ist, wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, dass er im Verhältnis zu seinen Schulden immer noch über erhebliche Mittel verfügt, die eine Sanierung als möglich erscheinen lassen (Meier, a.a.O., S. 280; Spühler, a.a.O., S. 15).