b) Art. 174 Abs. 2 SchKG verlangt, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Im Schrifttum herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass an das Vorliegen bzw. die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (Meier, Konkursrecht, Neuerungen des revidierten Rechts und aktuelle Fragen aus Lehre und Praxis, ZSR 1996 I, S. 280; Giroud, a.a.O., N 26 zu Art. 174; Rutz, Weiterziehung des Konkursdekretes, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Ba- - 10 -