3. a) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie habe ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz habe verkannt, dass neben dem laufenden Betrieb Schulden getilgt werden könnten, und habe zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt (KG act. 10 S. 8-11).