Zumindest in Bezug auf den Jahresabschluss war somit der Fragepflicht mehr als Genüge getan. Schliesslich wurde bereits einleitend darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren keine Noven zulässig sind (vgl. oben II.2), so dass auf das neue Vorbringen, im ersten Halbjahr 2004 hätten die Schulden reduziert werden können, nicht einzugehen ist. Insgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.