Im Übrigen hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2004 Frist angesetzt, um einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und den letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss einzureichen (OG act. 5). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Jahresabschluss 2002 kommentarlos ein, d.h. insbesondere ohne Hinweis darauf, wann allenfalls der Jahresabschluss 2003 noch nachgereicht werden könne (OG act. 9; KG act. 2 S. 5). Zumindest in Bezug auf den Jahresabschluss war somit der Fragepflicht mehr als Genüge getan.