umfassende Untersuchungen zu tätigen, abgeleitet werden kann. Insofern geht die entsprechende Rüge von vornherein fehl. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, hinsichtlich welcher unklar, unvollständig oder unbestimmt gebliebener Parteibehauptungen die richterliche Fragepflicht hätte ausgeübt werden müssen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz hatte auch keine Pflicht, weitere Belege anzufordern. Im Übrigen hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2004 Frist angesetzt, um einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und den letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss einzureichen (OG act. 5).