§ 55 ZPO verlangt mit anderen Worten nicht, dass der Richter im Falle misslungener Beweisführung die beweisbelastete Partei zur Beweisergänzung auffordert; gleiches gilt, soweit es (wie vorliegend) nicht um den strikten Nachweis, sondern um die blosse Glaubhaftmachung (hier: der Zahlungsfähigkeit) geht (Lieber, a.a.O., S. 176 m.Hinw. auf RB 1995 Nr. 68; Kass.-Nr. 2001/326 vom 23.12.2001 i.S. H., Erw. II.4.1.c m.w.Hinw.). d) Aus dem Ganzen ergibt sich, dass weder aus Art. 174 Abs. 2 SchKG noch aus § 55 ZPO eine umfassende Pflicht der Rekursinstanz, von Amtes wegen - 9 -