Im allgemeinen ist die Vermutung angebracht, dass Tatsachen, die eine Partei nicht von sich aus vorträgt, sich nicht verwirklicht haben und aus diesem Grund nicht behauptet werden. Eine Fragepflicht besteht sodann nicht, wenn anzunehmen ist, eine Partei habe es infolge unrichtiger Beurteilung der Rechtslage unterlassen, erhebliche Tatsachen zu behaupten. Was eine Partei zweckmässigerweise behaupten muss, um den Prozess zu gewinnen, darf ihr der Richter (auch im Hinblick auf das Gebot der Unparteilichkeit) grundsätzlich nicht raten (Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht, in Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 165 f., 173;