Dementsprechend fragt es sich, ob das Bundesrecht im Rahmen von Art. 174 Abs. 2 SchKG überhaupt Raum für eine kantonalrechtliche Fragepflicht und eine damit einhergehende Nachreichung weiterer Belege lässt (vgl. hiezu insbes. ZR 101 Nr. 6, Erw. II.4.1 m.w.Hinw.; RB 1997 Nr. 35; Kass.-Nr. 2001/326 vom 23.12.2001 i.S. H., Erw. II.4.1). bb) Nach dem Gesagten kann sich vorliegend nur noch fragen, ob die Vorinstanz - soweit dafür überhaupt Raum besteht - ihre Fragepflicht nach § 55 ZPO hätte ausüben müssen. Die richterliche Fragepflicht nach § 55 ZPO greift, - 8 -