Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Behauptung, wonach auf die Forderungen der kantonalen Sozialversicherungsanstalt Abschlagszahlungen geleistet würden, mangels Belegen nicht berücksichtigt. Sie hätte der Beschwerdeführerin vor Fällung des Entscheids Gelegenheit einräumen müssen, die Behauptungen zu belegen, oder hätte die Behauptung durch Anfrage beim Betreibungsamt überprüfen können (KG act. 10 S. 7-8, 9-10).