Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, obwohl die Vorinstanz erst am 2. Juni 2004 über den Rekurs entschieden habe, habe sie auf die Jahresrechnung 2002 abgestellt. Diese könne nichts über die zukünftige Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Juni 2004 aussagen. Die Vorinstanz hätte mindestens den Jahresabschluss 2003 anfordern müssen (KG act. 10 S. 7).