Nachdem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, bis Ende 2004 die in Betreibung gesetzten Schulden zurückbezahlen zu können, hätte die Vorinstanz also gestützt auf § 55 ZPO, falls sie die eingereichten Belege als nicht zufriedenstellend erachtet hätte, nach der finanziellen Situation insgesamt fragen müssen. Auch wenn dem vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Vorwurf gemacht werden könnte, er hätte die gesamte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin darlegen sollen, so ändere sich nichts daran, dass die Vorinstanz konkurshindernde Tatsachen von Amtes wegen hätte erforschen müssen (KG act. 10 S. 6-7). - 7 -