Die Vorinstanz hätte in Ausübung ihrer Fragepflicht eine Kreditorenliste anfordern können und untersuchen müssen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die Schuldenlast in Zukunft weiter abzubauen. Tatsache sei, dass im ersten Halbjahr 2004 die Schuldenlast bei vollem Betrieb habe reduziert werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, bis Ende 2004 die in Betreibung gesetzten Schulden zurückbezahlen zu können, hätte die Vorinstanz also gestützt auf § 55 ZPO, falls sie die eingereichten Belege als nicht zufriedenstellend erachtet hätte, nach der finanziellen Situation insgesamt fragen müssen.