Eine einfache Anfrage hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich stets die ältesten Forderungen zuerst zurückbezahlt habe. Bei Zahlungsschwierigkeiten habe dies zwangsläufig zur Folge, dass neuere Forderungen wiederum in Betreibung gesetzt würden, bevor sie beglichen werden könnten. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit sei denn auch der Umfang aller Forderungen massgebend. Die Vorinstanz hätte in Ausübung ihrer Fragepflicht eine Kreditorenliste anfordern können und untersuchen müssen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die Schuldenlast in Zukunft weiter abzubauen.