Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, gestützt auf einen Be- treibungsregister-Auszug vom 20. Januar 2004 habe die Vorinstanz auf offene Betreibungen von Fr. 150'000.-- verwiesen und habe die zu tiefe Rückzahlungsrate von doch immerhin Fr. 115'000.-- seit 2001 moniert. Entgegen ihrer Pflicht habe die Vorinstanz nicht nach den Gründen des unbestrittenermassen grossen Umfangs von neuen in Betreibung gesetzten Forderungen geforscht. Eine einfache Anfrage hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich stets die ältesten Forderungen zuerst zurückbezahlt habe.