2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz, welcher für das ganze Konkursverfahren, mithin auch für den Rechtsmittelrichter im Sinne von Art. 174 SchKG gelte, sowie die richterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO verletzt (KG act. 10 S. 6).