Die Beschwerdegegnerin merkt dagegen in ihrer Beschwerdeantwort an, dass ihr der für die Konkurseröffnung geleistete Vorschuss von Fr. 1'800.-- noch nicht zurückerstattet worden sei (KG act. 17 S. 2). Da die Beschwerdegegnerin jedoch selber keine Beschwerde eingereicht und ihre Beschwerdeantwort nach Ablauf der Beschwerdefrist erstattet hat, ist dieses Vorbringen nicht beachtlich. Es kann - 6 - daher im Folgenden nur um die Frage gehen, ob im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Nichtigkeitsgründe gesetzt worden seien.