1. Das "obere Gericht" (d.h. die Rekursinstanz) kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin inklusive der angefallenen Kosten getilgt sei (KG act. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin merkt dagegen in ihrer Beschwerdeantwort an, dass ihr der für die Konkurseröffnung geleistete Vorschuss von Fr. 1'800.-- noch nicht zurückerstattet worden sei (KG act.