ZPO geltend gemacht wird, hat das Kassationsgericht - im Unterschied zur bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis bei der eidgenössischen Berufung - allerdings nur zu überprüfen, ob klares materielles Recht verletzt wurde, was dann zutrifft, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist, d.h. über die Auslegung der im Streit liegenden Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel bestehen kann. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vermag also lediglich gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung materiellen Rechts Abhilfe zu schaffen (vgl. - 5 -