Soweit mit der Beschwerde eine Missachtung materiellen Bundesrechts und damit der Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 3 ZPO geltend gemacht wird, hat das Kassationsgericht - im Unterschied zur bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis bei der eidgenössischen Berufung - allerdings nur zu überprüfen, ob klares materielles Recht verletzt wurde, was dann zutrifft, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist, d.h. über die Auslegung der im Streit liegenden Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel bestehen kann.