3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 10). Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Antragsgemäss (KG act. 1, 10) wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügungen vom 10. Juni 2004 und vom 8. Juli 2004 die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6, 13). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act.