2. Gegen diese einzelrichterliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs. Mit Beschluss vom 2. Juni 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs ab, und über die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung ab 2. Juni 2004, 11.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Hottingen-Zürich wurde mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.-- wurde der Beschwerdeführerin auferlegt. Die aus dem Barvorschuss der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr wurde ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt (KG act. 2).