{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040087_2004-09-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/36E8EBA31C5F3640C1256F240030C48A_AA040087.pdf", "Checksum": "f69c18711b20c9df88fa0a19cf93904d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "9870a051deae051df1a9dd903d2a9068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087\nRegeste:\nWeiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit\n\n Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe keine Gründe dafür angeben können, weshalb sie im Jahr 2002 trotz guter Patientenbelegung und\nentgegen den im früheren Verfahren geäusserten Erwartungen weiterhin überschuldet geblieben sei. Sie habe sich wiederum damit begnügt, auf ihre Einnahmen hinzuweisen, welche sich bei nunmehr 17 Patienten auf über Fr. 100'000.--\nim Monat belaufen sollten, und mit einer Aufstellung der monatlichen Festauslagen aufzuzeigen, dass ihr - bei laufenden Aufwendungen von Fr. 60'000.-- pro\nMonat - jeweils Fr. 24'500.-- für Abschlagszahlungen zur Verfügung stünden (darunter Fr. 5'000.-- für die SVA), womit alle im Betreibungsregister verzeichneten\nSchulden bis Ende 2004 bezahlt werden könnten. Diese Aufstellung überzeuge\nnicht. Dass neben den Löhnen von Fr. 34'000.-- auch die laufenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden (laut Bilanz 2002 Fr. 106'672.-- bzw. etwa Fr.\n8'800.-- im Monat), gehe aus der Liste nicht hervor. Die Beschwerdeführerin spreche von \"Festauslagen\". Offenbar seien damit nicht alle Auslagen erfasst. Bereits\nim Jahr 2002 habe der Aufwand Fr. 1'064'159.17 pro Jahr betragen. Zusätzliche\nPatienten dürften auch zusätzliche Aufwendungen zur Folge haben. Nicht nachvollziehbar sei, wie die in Betreibung gesetzten Forderungen der Sozialversicherungsanstalt von Fr. 31'585.--, 29'059.-- und 24'547.-- in sechs bzw. fünf monatlichen Raten von Fr. 5'000.-- bis zum 30. Juni 2004 bzw. bis zum 31. Dezember\n2004 sollten bezahlt werden können. Eine Verbesserung würde aber nur dann\neintreten, wenn auch die neuen Beiträge beglichen würden (KG act. 2 S. 7).\n\nDie Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche der Annahmen der Vorinstanz im Einzelnen zu beanstanden seien und weshalb. Auf die Rüge kann\ndamit von vornherein nicht eingetreten werden. Es ist möglich, dass die Beschwerdeführerin selber davon ausging, ihre Aufstellung der Festauslagen (OG\n- 14 -\n\nact. 4/11) sei vollständig. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass diese auch tatsächlich korrekt sei und alle regelmässigen Ausgaben enthalte. So fällt beispielsweise auf, dass in dieser Aufstellung von Januar bis Dezember 2004 zwölf monatliche Abzahlungsraten à Fr. 5'000.-- an die SVA vorgesehen sind. Demgegenüber sollen gemäss Rekursschrift (OG act. 1 S. 6-8) die drei von der Vorinstanz\nerwähnten Forderungen der SVA bis am 31. Dezember 2004 in zweimal sechs\nund einmal fünf Raten à Fr. 5'000.-- abbezahlt werden. Schon daraus wird ersichtlich, dass die Aufstellung der Festauslagen nicht stimmen kann. Die Beschwerdeführerin legt sodann wiederum nicht dar, hinsichtlich welcher unklar, unvollständig oder unbestimmt gebliebener Ausführungen in der Rekursschrift oder\nder Aufstellung der Festauslagen die richterliche Fragepflicht hätte ausgeübt werden müssen, weshalb insoweit auf die Rüge nicht einzutreten ist. Schliesslich\nwurde bereits einleitend darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren keine\nNoven zulässig sind (vgl. oben II.2), so dass auf das neue Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe mehr an Schulden zurückbezahlt als budgetiert, nicht einzugehen ist. Auf die Rüge ist damit insgesamt nicht einzutreten.\n\ndd) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz\nhabe den Rekurs abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, dass eine grundlegende\nSanierung möglich sei und ernsthaft an die Hand genommen werde (KG act. 2\nS. 8). Diese Feststellung sei aktenwidrig und willkürlich. Es sei eine Tatsache,\ndass mit den Gläubigern Abschlagszahlungen vereinbart worden seien und diese\ngeleistet würden. Es sei ferner eine Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin\nernsthaft um eine Sanierung bemühe. Damit habe die Vorinstanz zu strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt. Indem die Vorinstanz den Rekurs\nabgewiesen habe, obwohl die Beschwerdeführerin nachgewiesen habe, dass neben dem laufenden Betrieb Schulden getilgt werden könnten, habe sie klares\nmaterielles Recht verletzt (KG act. 10 S. 10-11).\n\nDie Beschwerdeführerin legt nicht dar, woraus sich ergebe, dass sie\nAbschlagszahlungen vereinbart habe und die Sanierung auf gutem Wege sei.\nAuch mit der vorliegenden Rüge legt sie nicht dar, woraus sich ergebe, dass sie in\n- 15 -\n\nder Lage sei, ihre Schulden zu tilgen (vgl. schon oben cc). Auf die Rüge ist damit\nnicht einzutreten.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine\nNichtigkeitsgründe nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt\nauch die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung dahin und der Konkurs über die Beschwerdeführerin ist neu zu eröffnen (RB 1986 Nr. 26).\n\nIV.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regeln der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (§§ 64 Abs. 2,\n68 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass praxisgemäss die massgeblichen\nkantonalen Bestimmungen und nicht die Gebührenverordnung zum SchKG zur\nAnwendung gelangen (vgl. Kass.-Nr. 2002/045 vom 27.03.2002 i.S. D., Erw. III.\nm.w.Hinw.; 2002/334 vom 03.12.2002 i.S. U., Erw. III.).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n"}