{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040087_2004-09-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/36E8EBA31C5F3640C1256F240030C48A_AA040087.pdf", "Checksum": "f69c18711b20c9df88fa0a19cf93904d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "9870a051deae051df1a9dd903d2a9068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087\nRegeste:\nWeiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit\n\nschwerdeführerin allein aufgrund Nichtbefolgens der Mahnung der Vorinstanz sei\nwillkürlich (KG act. 10 S. 13).\n\nDie Vorinstanz bemerkte lediglich einleitend, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2001 in Konkurs geraten sei, worauf das Obergericht\ndie Konkurseröffnung aufgehoben habe; dabei sei die Beschwerdeführerin darauf\naufmerksam gemacht worden, dass eine weitere Konkurseröffnung als Hinweis\nauf mangelnde Liquidität zu werten wäre und alsdann nicht mehr mit einer Gutheissung des Rekurses gerechnet werden könnte (KG act. 2 S. 3). Im Folgenden\nberücksichtigte sie bei der Beurteilung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auch ihren Betreibungsregisterauszug vom 20. Januar 2004, ihren Jahresabschluss 2002 sowie ihre Angaben zu ihren aktuellen Einnahmen und Ausgaben\n(KG act. 2 S. 3-8). Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz nicht allein auf die\nTatsache des frühreren Konkurses ab. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen\nGesamtbeurteilung durfte dieser in der Vergangenheit liegende Vorgang durchaus\nberücksichtigt werden (ZR 102 Nr. 28, Erw. II.4.1.c; BGE 109 III 78 f.). Die Rüge\nist damit abzuweisen.\n\nbb) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe zur\nBeurteilung der Frage, ob die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend oder nicht\nzu beheben seien, unter anderem auf den Jahresabschluss 2002 abgestellt. Dies\nführe zwangsläufig zu willkürlichen Annahmen. Ein Jahresabschluss könne nichts\nüber die Liquiditätssituation einer Gesellschaft aussagen. Die Liquidität und damit\ndie Zahlungsfähigkeit beurteile sich allein aufgrund der erwirtschafteten frei verfügbaren baren Mittel. Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass diese\ngenügten, um die Zahlungsrückstände innert vertretbarer Frist zurückzuzahlen.\nZugegebenermassen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Schulden\ninnert der 2001 beabsichtigten Frist zurückzuzahlen. Damit sei aber nichts darüber ausgesagt, ob die Zahlungsschwierigkeiten nicht doch vorübergehend seien.\nDie Beschwerdeführerin habe nachweisen können, dass sie regelmässig mehr\nErträge als Kosten vorweisen könne (KG act. 10 S. 8-9).\n\nDie Vorinstanz erwog, es zeige sich heute, dass es der Beschwerdeführerin keineswegs gelungen sei, ihre finanziellen Probleme in den Griff zu be-\n- 12 -\n\nkommen. Es seien weiterhin Schulden in beträchtlicher Höhe begründet worden,\nwobei vom Gesamtbetrag der in Betreibung gesetzten Forderungen weniger als\nein Viertel hätte beglichen werden können. Der Auszug aus dem Betreibungsregister belege für Ende Januar 2004 offene Betreibungen für Forderungen von über\nFr. 150'000.--. Dass sich die Situation gegenüber der Zeit des früheren Konkursverfahrens verbessert hätte, sei nicht ersichtlich. Die Bilanz vom 31. Dezember\n2002 zeige denn auch eine deutliche Überschuldung auf. Für das Jahr 2003 liege\nnoch kein Abschluss vor. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass dieser Abschluss für das letzte Jahr 2003 wesentlich besser ausfallen könnte. Das Betreibungsregister spreche denn auch eher gegen eine solche Verbesserung (KG\nact. 2 S. 6).\n\nDer Beschwerdeführerin ist zwar darin beizustimmen, dass der Begriff\nder Zahlungsunfähigkeit nicht mit demjenigen der Überschuldung gleichgesetzt\nwerden darf (Amonn/Walther, a.a.O., § 38 Rz. 13; Brönnimann, a.a.O., S. 447,\nAnm. 72; ZR 97 Nr. 31, Erw. II.2.c.cc). Jedoch ist die Zahlungsunfähigkeit häufig\nauf eine Überschuldung zurückzuführen (Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin\n[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\n3 Bde., Basel/Genf/München 1998, N 12, 19 zu Art. 191; Forstmoser/Meier-\nHayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 Rz. 213). Insofern\ndurfte im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, wie sie die Vorinstanz vornahm, die\naus dem Jahresabschluss ersichtliche Überschuldung als ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beigezogen werden. Im Übrigen legt die\nBeschwerdeführerin nicht dar, woraus sich ergebe, dass ihre Liquiditätssituation\nbesser sei als von der Vorinstanz angenommen (vgl. auch nachfolgend cc). Die\nRüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\ncc) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, die tatsächlichen Kosten würden die von der Beschwerdeführerin als \"Festauslagen\" bezeichneten Aufwände übersteigen. Richtig sei, dass\nder von der Beschwerdeführerin gewählte Begriff \"Festauslagen\" möglicherweise\nmissverständlich sei. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin damit alle Kosten\nbezeichnen wollen. Es habe sich denn auch gezeigt, dass die Beschwerdeführe-\n- 13 -\n\nrin in den ersten fünf Monaten dieses Jahres mehr an Schulden habe zurückzahlen können als budgetiert. Indem die Vorinstanz falsche Schlussfolgerungen aus\nder von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostenaufstellung gezogen habe,\nin der falschen Annahme, \"Festauslagen\" würden nur einen Teil aller Kosten bezeichnen, habe sie willkürlich entschieden. Zumindest hätte sie die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zulassen müssen (KG act. 10 S. 9).\n\n"}