{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040087_2004-09-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/36E8EBA31C5F3640C1256F240030C48A_AA040087.pdf", "Checksum": "f69c18711b20c9df88fa0a19cf93904d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "9870a051deae051df1a9dd903d2a9068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087\nRegeste:\nWeiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit\n\n Weiter kann die Beweiswürdigung, d.h. die Beurteilung der Beweiskraft\neines zur Untermauerung einer bestimmten Parteibehauptung eingereichten Beweismittels, nicht Gegenstand der Fragepflicht sein. Vielmehr schliessen sich\nrichterliche Fragepflicht und Beweiswürdigung grundsätzlich aus. Dabei dient die\nFragepflicht nur der Feststellung dessen, was Parteidarstellung ist; demgegenüber dient die Beweiswürdigung der Feststellung dessen, was wirklich ist. § 55\nZPO verlangt mit anderen Worten nicht, dass der Richter im Falle misslungener\nBeweisführung die beweisbelastete Partei zur Beweisergänzung auffordert; gleiches gilt, soweit es (wie vorliegend) nicht um den strikten Nachweis, sondern um\ndie blosse Glaubhaftmachung (hier: der Zahlungsfähigkeit) geht (Lieber, a.a.O.,\nS. 176 m.Hinw. auf RB 1995 Nr. 68; Kass.-Nr. 2001/326 vom 23.12.2001 i.S. H.,\nErw. II.4.1.c m.w.Hinw.).\n\nd) Aus dem Ganzen ergibt sich, dass weder aus Art. 174 Abs. 2 SchKG\nnoch aus § 55 ZPO eine umfassende Pflicht der Rekursinstanz, von Amtes wegen\n- 9 -\n\numfassende Untersuchungen zu tätigen, abgeleitet werden kann. Insofern geht\ndie entsprechende Rüge von vornherein fehl. Die Beschwerdeführerin legt sodann\nnicht dar, hinsichtlich welcher unklar, unvollständig oder unbestimmt gebliebener\nParteibehauptungen die richterliche Fragepflicht hätte ausgeübt werden müssen,\nweshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz hatte\nauch keine Pflicht, weitere Belege anzufordern. Im Übrigen hatte die Vorinstanz\nder Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2004 Frist angesetzt, um\neinen aktuellen Betreibungsregisterauszug und den letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss einzureichen (OG act. 5). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Jahresabschluss 2002 kommentarlos ein, d.h. insbesondere ohne Hinweis darauf, wann allenfalls der Jahresabschluss 2003 noch nachgereicht werden könne (OG act. 9; KG act. 2 S. 5). Zumindest in Bezug auf den\nJahresabschluss war somit der Fragepflicht mehr als Genüge getan. Schliesslich\nwurde bereits einleitend darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren keine\nNoven zulässig sind (vgl. oben II.2), so dass auf das neue Vorbringen, im ersten\nHalbjahr 2004 hätten die Schulden reduziert werden können, nicht einzugehen ist.\nInsgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n3. a) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie habe ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die\nVorinstanz habe verkannt, dass neben dem laufenden Betrieb Schulden getilgt\nwerden könnten, und habe zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt (KG act. 10 S. 8-11).\n\nb) Art. 174 Abs. 2 SchKG verlangt, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Im Schrifttum herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass an das Vorliegen bzw. die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit\nkeine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (Meier, Konkursrecht,\nNeuerungen des revidierten Rechts und aktuelle Fragen aus Lehre und Praxis,\nZSR 1996 I, S. 280; Giroud, a.a.O., N 26 zu Art. 174; Rutz, Weiterziehung des\nKonkursdekretes, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75\nJahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Ba-\n- 10 -\n\nsel/Genf/München 2000, S. 349; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 12 zu\nArt. 174).\n\nDie Zahlungsfähigkeit muss stets bejaht werden, wenn die Möglichkeit\nbesteht, dass der Konkurs doch noch verhindert bzw. auch weiterhin vermieden\nwerden kann. Konkret bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit trotz Zahlungseinstellung als gegeben zu betrachten ist, wenn der Schuldner glaubhaft machen\nkann, dass er im Verhältnis zu seinen Schulden immer noch über erhebliche Mittel verfügt, die eine Sanierung als möglich erscheinen lassen (Meier, a.a.O., S.\n280; Spühler, a.a.O., S. 15). Für die Annahme bestehender Zahlungsfähigkeit\nsollte ernsthaft damit zu rechnen sein, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen\nin der Folge wieder aus eigenen Mitteln werde nachkommen können (vgl. BGE 91\nI 3), wobei die Fähigkeit, neben den laufenden auch bereits bestehende Verbindlichkeiten zu begleichen, in der Regel ein Indiz hiefür darstellt (vgl. zum Ganzen\nauch Brönnimann, a.a.O., S. 447; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 10 f. zu\nArt. 174; Giroud, a.a.O., N 26 zu Art. 174).\n\nGlaubhaft gemacht ist die Zahlungsfähigkeit bereits, wenn sie mittels\nschlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht wird; dies ist der Fall,\nwenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Zahlungsfähigkeit spricht, d.h.\ndie Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit (Brönnimann, a.a.O., S. 448 [m.w.Hinw.]; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 12 zu\nArt. 174; Rutz, a.a.O., S. 349; vgl. zum Ganzen auch ZR 102 Nr. 28, Erw. II.4.1.\nb/bb-dd, ZR 97 Nr. 31, Erw. II.2.c.aa-dd).\n\nc) aa) Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verweise auf ihren Beschluss vom 27. November 2001, mit welchem die\nBeschwerdeführerin bereits darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass bei\nnochmaliger Konkurseröffnung nicht mehr mit einer Gutheissung eines Rekurses\ngerechnet werden könne, weil dies als Hiweis mangelnder Liquidität zu werten\nwäre. Zu berücksichtigen seien jedoch, so die Beschwerdeführerin, nicht die historischen Umstände. Massgebend sei vielmehr, ob aufgrund der heutigen Umstände die Zahlungsfähigkeit glaubhaft sei. Das heutige \"Bestrafen\" der Be-\n- 11 -\n\n"}