{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040087_2004-09-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/36E8EBA31C5F3640C1256F240030C48A_AA040087.pdf", "Checksum": "f69c18711b20c9df88fa0a19cf93904d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "9870a051deae051df1a9dd903d2a9068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087\nRegeste:\nWeiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit\n\n Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, gestützt auf einen Be-\ntreibungsregister-Auszug vom 20. Januar 2004 habe die Vorinstanz auf offene\nBetreibungen von Fr. 150'000.-- verwiesen und habe die zu tiefe Rückzahlungsrate von doch immerhin Fr. 115'000.-- seit 2001 moniert. Entgegen ihrer Pflicht\nhabe die Vorinstanz nicht nach den Gründen des unbestrittenermassen grossen\nUmfangs von neuen in Betreibung gesetzten Forderungen geforscht. Eine einfache Anfrage hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich stets die\nältesten Forderungen zuerst zurückbezahlt habe. Bei Zahlungsschwierigkeiten\nhabe dies zwangsläufig zur Folge, dass neuere Forderungen wiederum in Betreibung gesetzt würden, bevor sie beglichen werden könnten. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit sei denn auch der Umfang aller Forderungen massgebend. Die Vorinstanz hätte in Ausübung ihrer Fragepflicht eine Kreditorenliste anfordern können und untersuchen müssen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der\nLage sei, die Schuldenlast in Zukunft weiter abzubauen. Tatsache sei, dass im\nersten Halbjahr 2004 die Schuldenlast bei vollem Betrieb habe reduziert werden\nkönnen. Nachdem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, bis Ende 2004\ndie in Betreibung gesetzten Schulden zurückbezahlen zu können, hätte die Vorinstanz also gestützt auf § 55 ZPO, falls sie die eingereichten Belege als nicht zufriedenstellend erachtet hätte, nach der finanziellen Situation insgesamt fragen\nmüssen. Auch wenn dem vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der\nVorwurf gemacht werden könnte, er hätte die gesamte finanzielle Situation der\nBeschwerdeführerin darlegen sollen, so ändere sich nichts daran, dass die Vorinstanz konkurshindernde Tatsachen von Amtes wegen hätte erforschen müssen\n(KG act. 10 S. 6-7).\n- 7 -\n\nWeiter macht die Beschwerdeführerin geltend, obwohl die Vorinstanz\nerst am 2. Juni 2004 über den Rekurs entschieden habe, habe sie auf die Jahresrechnung 2002 abgestellt. Diese könne nichts über die zukünftige Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Juni 2004 aussagen. Die Vorinstanz hätte mindestens den Jahresabschluss 2003 anfordern müssen (KG act. 10 S. 7).\n\nSchliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Behauptung, wonach auf die Forderungen der kantonalen Sozialversicherungsanstalt Abschlagszahlungen geleistet würden, mangels Belegen nicht berücksichtigt.\nSie hätte der Beschwerdeführerin vor Fällung des Entscheids Gelegenheit einräumen müssen, die Behauptungen zu belegen, oder hätte die Behauptung durch\nAnfrage beim Betreibungsamt überprüfen können (KG act. 10 S. 7-8, 9-10).\n\nb) aa) Gemäss dem das Novenrecht abschliessend regelnden Art. 174\nAbs. 2 SchKG (vgl. Brönnimann, Novenrecht und Weiterziehung des Entscheides\ndes Konkursgerichtes gemäss Art. 174 E SchKG, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 451)\nsind die der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dienenden Behauptungen\nund Belege \"mit der Einlegung des Rechtmittels\" einzubringen (s.a. Art. 174 Abs.\n1 SchKG: \"dabei\"). Aus dieser Formulierung leitet die Lehre ab, dass sämtliche\nBehauptungen und Beweismittel, die zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dienen, jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringen sind (Brönnimann, a.a.O., S. 442, 448; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 14 zu Art. 174;\nGiroud, a.a.O., N 19, 24 und insbes. N 26 zu Art. 174; Amonn/Walther, a.a.O.,\n§ 36 Rz 56; Spühler, a.a.O., S. 15; Hardmeier, Änderungen im Konkursrecht, AJP\n1996, S. 1432). Dementsprechend fragt es sich, ob das Bundesrecht im Rahmen\nvon Art. 174 Abs. 2 SchKG überhaupt Raum für eine kantonalrechtliche Fragepflicht und eine damit einhergehende Nachreichung weiterer Belege lässt (vgl.\nhiezu insbes. ZR 101 Nr. 6, Erw. II.4.1 m.w.Hinw.; RB 1997 Nr. 35; Kass.-Nr.\n2001/326 vom 23.12.2001 i.S. H., Erw. II.4.1).\n\nbb) Nach dem Gesagten kann sich vorliegend nur noch fragen, ob die\nVorinstanz - soweit dafür überhaupt Raum besteht - ihre Fragepflicht nach § 55\nZPO hätte ausüben müssen. Die richterliche Fragepflicht nach § 55 ZPO greift,\n- 8 -\n\nwenn ein Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt.\nDies setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt von einer Partei zumindest\nandeutungsweise bzw. in rudimentärer Form behauptet wird und lediglich in gewissen Richtungen erkennbarerweise der Vervollständigung bedarf. Die Fragepflicht dient nicht der Korrektur bzw. Ergänzung mangelhafter oder gar unterbliebener Parteivorbringen schlechthin. Im allgemeinen ist die Vermutung angebracht, dass Tatsachen, die eine Partei nicht von sich aus vorträgt, sich nicht verwirklicht haben und aus diesem Grund nicht behauptet werden. Eine Fragepflicht\nbesteht sodann nicht, wenn anzunehmen ist, eine Partei habe es infolge unrichtiger Beurteilung der Rechtslage unterlassen, erhebliche Tatsachen zu behaupten.\nWas eine Partei zweckmässigerweise behaupten muss, um den Prozess zu gewinnen, darf ihr der Richter (auch im Hinblick auf das Gebot der Unparteilichkeit)\ngrundsätzlich nicht raten (Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht, in Rechtsschutz,\nFestschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 165 f.,\n173; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S.\n165; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2, 4 zu § 55; ZR 81 Nr. 118, 88 Nr. 290 Nr.\n37; RB 1980 Nr. 13).\n\n"}