{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040087_2004-09-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/36E8EBA31C5F3640C1256F240030C48A_AA040087.pdf", "Checksum": "f69c18711b20c9df88fa0a19cf93904d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "9870a051deae051df1a9dd903d2a9068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.09.2004 AA040087\nRegeste:\nWeiterzug des Konkurseröffnungsentscheides - Fragepflicht - Anforderungen an Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040087/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred\nKeller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Rosmarie Peter\n\nZirkulationsbeschluss vom 21. September 2004\n\nin Sachen\n\nQ. AG,\n...,\nSchuldnerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin\nneu vertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nP. Sammelstiftung BVG,\n...,\nGläubigerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n\nbetreffend\nKonkurseröffnung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2004 (NN040001/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 eröffnete der Einzelrichter am\nBezirksgericht Zürich über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Das Konkursamt\nHottingen-Zürich wurde mit dem Vollzug beauftragt. Die Spruchgebühr von\nFr. 400.-- wurde vom geleisteten Vorschuss abgezogen und der Rest wurde dem\nbeauftragten Konkursamt überwiesen (OG act. 2).\n\n2. Gegen diese einzelrichterliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs. Mit Beschluss vom 2. Juni 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs ab, und über die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung ab\n2. Juni 2004, 11.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Hottingen-Zürich\nwurde mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. Die zweitinstanzliche\nSpruchgebühr von Fr. 500.-- wurde der Beschwerdeführerin auferlegt. Die aus\ndem Barvorschuss der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr wurde ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt (KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 10). Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Antragsgemäss (KG act. 1, 10) wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügungen vom 10. Juni 2004 und vom 8. Juli 2004 die\naufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6, 13). Die Vorinstanz verzichtet auf\nVernehmlassung (KG act. 16). Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss\nAbweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Beschwerdeführerin (KG act. 17).\n- 3 -\n\nII.\n\n1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung\ndes Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss\n(§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen\nAktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten\nnach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen.\nWer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen\nEntscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu\nwelchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen\nim Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\n2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens ergibt sich weiter, dass\nlediglich zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281\nZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen\nund Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über\nwelchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren\nnicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach\nZürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.;\n- 4 -\n\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 mit Hinweisen; Spühler/Vock,\na.a.O., S. 56 f., 75).\n\nDamit sind die Ausführungen in Ziffern 25 und 40 der Beschwerde und\ndie in diesem Zusammenhang neu eingereichten Beilagen (KG act. 12/2-4), welche eine Vervollständigung des Prozesstoffes bezwecken, von vornherein unbeachtlich.\n\n"}