Das Obergericht hat erwogen, dass der in Frage stehende Betrag von Fr. 14'818.75 für Getränkelieferungen (welcher bereits von der ersten Instanz zufolge ausdrücklicher Anerkennung durch die Beschwerdeführer zugesprochen wurde; vgl. OG act. 105 S. 66) im Berufungsverfahren unbestritten gebliebe sei, was von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird. Soweit man nicht annehmen will, dass es sich hier um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. KG act. 9 S. 9), stand jedenfalls im Lichte dieser Anerkennung bzw. des insoweit unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Entscheides der Berechnungsweise des Obergericht nichts im Wege. Die Rüge ist unbegründet.