gen in der Höhe von Fr. 14'818.75 aufgeführt, die sich auf Rechnungen für die Monate August bis Oktober 1996 stütze. Diese Lieferungen seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Restaurant "Q." durch die X.-G. AG und nicht durch die Beschwerdeführer persönlich betrieben worden sei. Somit seien die Lieferungen nicht an die Beschwerdeführer persönlich, sondern an die X.-G. AG getätigt worden, weshalb diese Schuldnerin sei. Eine Verrechnung komme insoweit nicht in Frage, womit sich die Forderung der Beschwerdegegnerin - unabhängig davon, ob der Mietvertrag anfechtbar sei oder nicht - um den Betrag von Fr. 14'818.75 reduziere.