6. Das Obergericht hat die Ansprüche der Beschwerdegegnerin denjenigen der Beschwerdeführer entgegengestellt und gestützt auf die von den Beschwerdeführern erklärte Verrechnung diese zur Leistung des damit verbleibenden Betrages an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (Beschluss S. 24). Dem halten die Beschwerdeführer entgegen (Beschwerde S. 10 Ziff. II), Verrechnung komme nur bei Gegenseitigkeit beider Forderungen in Frage. Unter den verrechneten Ansprüchen der Beschwerdegegnerin werde aber eine Forderung aus Getränkelieferun- - 9 -