Die Beschwerdeführer geben vorab die Aussagen der Zeugen wieder, ohne sich näher mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Soweit sie es als "vollkommen lebensfremd und willkürlich" bezeichnen, wenn das Obergericht davon ausgeht, es sei wenig wahrscheinlich, dass der Vertragsschluss wegen des korrigierten Budgets bzw. an der Verweigerung des notwendigen Bankkredits gescheitert wäre (vgl. Beschluss S. 19), ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Zeuge H.F. anlässlich seiner Befragung vor Mietgericht zu Protokoll gegeben hatte, dass die Bank die Umsatzzahlen des Jahres 1992 nicht von ihm verlangt habe, sondern den Kredit