Das Obergericht hat erwogen (Beschluss S. 17 ff.), eine Täuschung läge nur dann vor, wenn nachgewiesen wäre, dass die (angeblich) unrichtige Angabe der Beschwerdegegnerin für die Willensbildung der Beschwerdeführer beim Abschluss des Mietvertrages kausal gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen hat das Obergericht indessen den Schluss gezogen, dass es "auch am Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der behaupteten Aussage von Y.Z. bzw. einem Verschweigen der Veränderung und dem Abschluss des Mietvertrages" fehle (Beschluss S. 19/20). In diesem Zusammenhang wird von den Beschwerdeführern kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen.