5. Als willkürlich beanstanden die Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9, Ziff. I/4) die weitere Annahme der Vorinstanz, es sei nicht erstellt, dass die Umsatzzahlen 1992 für den Entscheid der Beschwerdeführer zum Abschluss des Mietvertrages wesentlich (d.h. kausal) gewesen seien.