Auch in diesem Zusammenhang gilt das oben (Erw. 3) Gesagte, indem die Beschwerdeführer nicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen, sondern vielmehr behaupten, diese habe den von ihr festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt, indem sie das Verschweigen einer wichtigen Information wie auch die Äusserung einer Falschinformation nicht als vorsätzliche Irreführung im Sinne des Gesetzes betrachtet habe. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (§ 285 ZPO). - 8 -