Die in Frage stehende Feststellung betrifft nicht den Sachverhalt, sondern stellt vielmehr die rechtliche Würdigung einer (unterstellten) Äusserung dar; konkret geht es darum, mit welcher Umsatzreduktion die Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Antwort rechnen mussten (Beschluss S. 17). Insofern unterliegt aber die angefochtene Feststellung nicht der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO), weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.