Die Beschwerdeführer machen dabei geltend, eine Umsatzeinbusse von gut 10% (1990) bzw. gut 14% (1991; in absoluten Zahlen Fr. 231'532.50) könne nicht als "kleine Umsatzschwankung" bezeichnet werden. Es könne bei einer Einbusse von 14% im Vergleich zum Vorjahr daher auch nicht gesagt werden, die Zahlen lägen "im Rahmen der Zahlen 1991", womit sich die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich erweise.