3. Das Obergericht hat - wie schon erwähnt - zusätzlich erwogen, dass selbst unter der Annahme, es sei aufgrund der Aussagen von H.F. ergewiesen, dass Y.Z. von Umsatzzahlen 1992 "im gleichen Rahmen wie 1991" gesprochen hätte, angesichts der konkreten Umstände jedenfalls keine irreführende Aussage vorliege. Diese (Eventual-)Erwägung wird in der Beschwerde ebenfalls angefochten (Beschwerde S. 8, Ziff. I/2). Die Beschwerdeführer machen dabei geltend, eine Umsatzeinbusse von gut 10% (1990) bzw. gut 14% (1991; in absoluten Zahlen Fr. 231'532.50) könne nicht als "kleine Umsatzschwankung" bezeichnet werden.