Wie bereits erwähnt (lit. c vorstehend) durften die Aussagen des Zeugen F. von der Vorinstanz ohne Willkür als wenig verlässlich eingestuft werden. Ebenso steht fest, dass die von den Beschwerdeführern gemachten Aussagen von Gesetzes wegen nicht zu ihren Gunsten Beweis bilden (§ 149 Abs. 3 ZPO). Dass die Zeugin D.X. wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Beschwerdeführern nicht als neutral gelten kann, wird von den Beschwerdeführern nicht widerlegt. Insofern kann es aber zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz den in Frage stehenden Beweis als nicht erbracht betrach- - 7 -