Die Vorinstanz habe diese Zeugin wegen ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu den Beschwerdeführern (Ehefrau bzw. Mutter) als nicht neutral eingestuft, dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass sowohl die Zeugin X., der Zeuge F. wie auch sämtliche Beschwerdeführer ausführten, Y.Z. habe ihnen zugesichert, die Zahlen 1992 seien besser oder gleich gut gewesen wie diejenigen von 1991. Zwar stellten die Aussagen der drei Beschwerdeführer nur Parteiaussagen dar; da sie mit denjenigen zweier Zeugen übereinstimmten, seien sie indessen glaubhaft.