d) Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf die Zeugenaussagen von D.X., wonach Y.Z. anlässlich der Vertragsverhandlungen gesagt habe, dass der Jahresabschluss 1992 noch nicht gemacht worden sei, aber gleich gut oder noch besser (als 1991) ausgefallen sei. Die Vorinstanz habe diese Zeugin wegen ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu den Beschwerdeführern (Ehefrau bzw. Mutter) als nicht neutral eingestuft, dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass sowohl die Zeugin X., der Zeuge F. wie auch sämtliche Beschwerdeführer ausführten, Y.Z. habe ihnen zugesichert, die Zahlen 1992 seien besser oder gleich gut gewesen wie diejenigen von 1991.