Richtig sei, dass sich der Zeuge F. infolge altersbedingter Gedächtnisschwierigkeiten und angesichts des (im Zeitpunkt der Befragung vor Obergericht) bereits 11 Jahre zurückliegenden Sachverhaltes nicht mehr an alle Einzelheiten des damaligen Geschehens erinnert habe. Die Tatsache, dass er nicht einfach zugunsten einer Partei ausgesagt, sondern seine Erinnerungslücken zugegeben habe, spreche aber für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Ferner habe er sich in keinerlei Widersprüche verwickelt. Das Aussageverhalten des Zeugen F. belege, dass er lediglich aussagte, woran er sich erinnerte und dass er dabei keine Partei ergriff (Beschwerde S. 6/7).