b) Die Beschwerdeführer berufen sich vorab auf die Aussagen des Zeugen H.F. und stellen in Abrede, dass dessen klare Aussagen vor Bezirksgericht (recte: Mietgericht) I. durch die späteren Aussagen vor Obergericht entkräftet würden. Der Zeuge habe sich auch vor Obergericht mit Gewissheit daran erinnert, dass er von Y.Z. die Angabe erhalten habe, die Umsatzzahlen 1992 seien im gleichen Rahmen gewesen wie 1991. Richtig sei, dass sich der Zeuge F. infolge altersbedingter Gedächtnisschwierigkeiten und angesichts des (im Zeitpunkt der Befragung vor Obergericht) bereits 11 Jahre zurückliegenden Sachverhaltes nicht mehr an alle Einzelheiten des damaligen Geschehens erinnert habe.