Selbst unter der Annahme einer Aussage von Y.Z., der Umsatz (1992) bewege sich "im gleichen Rahmen", hätte überdies - so das Obergericht weiter - eine Umsatzeinbusse von gut 10% gegenüber 1990 bzw. gut 14% gegenüber 1992 (wohl: 1991) damit noch nicht in klarem Widerspruch gestanden; mit einer gewissen Umsatzreduktion hätten nämlich die Beschwerdeführer - namentlich im Betriebsjahr unmittelbar vor dem Übergang auf einen Nachfolger - bei einer solchen Antwort rechnen müssen. Damit erscheine eine (zumal vorsätzliche) Irreführung seitens Y.Z. als nicht erstellt.